OLG Koblenz - Urteil vom 12.02.1998
5 U 1034/97
Normen:
BGB § 558 Abs. 1, § 852 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 706
OLGReport-Koblenz 1999, 121
WuM 1999, 364
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 13.06.1997

Verjährungshemmung bei Verhandlungen auch bei mietvertraglicher Verjährung

OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 5 U 1034/97

DRsp Nr. 1999/3218

Verjährungshemmung bei Verhandlungen auch bei mietvertraglicher Verjährung

»Überlässt der Eigentümer eines Weinfilters einer Weinkellerei den Weinfilter zum Filtern von Wein und wird das Überlassungsentgelt nach der Menge des filtrierten Weines bemessen, so handelt es sich nicht um einen Werk- sondern um einen Mietvertrag. Die Regelung des § 852 II BGB (Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen) gilt auch im Rahmen der mietvertraglichen Verjährungsnorm des § 558 I BGB. (Anschluss an BGHZ 93, 64, 69)«

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 1, § 852 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Schadensereignis vom Februar 1994 in Anspruch. Dabei beruft er sich auf eigene Rechte und Rechte seines Sohnes, die er sich hat abtreten lassen. Beide betreiben gemeinsam ein Weingut, für das sie im Herbst 1993 eine Weinfilteranlage angeschafft hatten. Dieses Gerät überließen sie der Beklagten alsbald entgeltlich.

Die Anlage mußte in bestimmten Abständen gereinigt werden. Eine Verunreinigung der Filter wurde grundsätzlich über ein Manometer sowie über die Messung der Weinaustrittsmenge festgestellt und dann durch Kontrollleuchten angezeigt. Zudem schaltete sich das Gerät jenseits bestimmter Grenzwerte ab. Für die dann vorzunehmende Reinigung mußte man durch die Wahl eines entsprechenden Programms die Filterausgänge schließen.