Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Schadensereignis vom Februar 1994 in Anspruch. Dabei beruft er sich auf eigene Rechte und Rechte seines Sohnes, die er sich hat abtreten lassen. Beide betreiben gemeinsam ein Weingut, für das sie im Herbst 1993 eine Weinfilteranlage angeschafft hatten. Dieses Gerät überließen sie der Beklagten alsbald entgeltlich.
Die Anlage mußte in bestimmten Abständen gereinigt werden. Eine Verunreinigung der Filter wurde grundsätzlich über ein Manometer sowie über die Messung der Weinaustrittsmenge festgestellt und dann durch Kontrollleuchten angezeigt. Zudem schaltete sich das Gerät jenseits bestimmter Grenzwerte ab. Für die dann vorzunehmende Reinigung mußte man durch die Wahl eines entsprechenden Programms die Filterausgänge schließen.
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