BVerfG - Beschluß vom 09.03.1989
1 BvR 914/88
Normen:
BGB § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; MHG § 2 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 263 § 264 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 279
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 128/86

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 09.03.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 914/88

DRsp Nr. 2005/17030

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Zwar braucht nicht jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden zu werden. Jedoch müssen in den Gründen die wesentlichen der Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenausführungen und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Geschieht das nicht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles gegeben, welche erst die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG gestatten.

Normenkette:

BGB § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; MHG § 2 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 263 § 264 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil, durch das die Beschwerdeführer zur Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verurteilt worden sind.

I.