LG Hamburg - Urteil vom 07.09.2010
333 S 35/10
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2011, 227
WuM 2011, 23
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 715 C 440/09

Vermieter ist wegen Unzumutbarkeit nicht zur Aufschlüsselung von Grundsteuer für jede einzelne von ihm vermietete Wohnung in der Betriebskostenabrechnung verpflichtet; Pflicht eines Vermieters zur Aufschlüsselung der Grundsteuer für jede einzelne von ihm vermietete Wohnung in einer Betriebskostenabrechnung

LG Hamburg, Urteil vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 333 S 35/10

DRsp Nr. 2013/11491

Vermieter ist wegen Unzumutbarkeit nicht zur Aufschlüsselung von Grundsteuer für jede einzelne von ihm vermietete Wohnung in der Betriebskostenabrechnung verpflichtet; Pflicht eines Vermieters zur Aufschlüsselung der Grundsteuer für jede einzelne von ihm vermietete Wohnung in einer Betriebskostenabrechnung

1. Ein Wohnungseigentümer kann als Vermieter gegen seine Mieter einen Nachforderungsbetrag hinsichtlich einer Position "Grundsteuer" aus einer Betriebskostenabrechnung für 2008 geltend machen, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen.2. Ist eine Klausel des Mietvertrags hinsichtlich eines Verteilerschlüssels unwirksam, so führt das nicht zur formellen Unwirksamkeit einer Abrechnung. Eine materielle Unrichtigkeit kann von einem Vermieter später korrigiert werden. Nimmt der Vermieter dazu noch einen ihm erteilten Grundsteuerbescheid Bezug und rechnet die ihm vom Finanzamt auferlegte Grundsteuer auf die Wohnflächen um, dann ist dem dem Informationsbedürfnis der Mieter in einem ausreichenden Maße genüge getan.