OLG Brandenburg - Urteil vom 09.03.2011
3 U 77/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 107/08

Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 3 U 77/10

DRsp Nr. 2011/6455

Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. April 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) -14 0 107/08- wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte zu 2. über den ausgeurteilten Betrag von 4.058,87 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 475,83 € seit dem 04.12.2005 und 3.583,04 € seit dem 04.12.2006 hinaus zur Zahlung von weiteren 1.699,66 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 05.08.2005 verurteilt.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte zu 1. die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten allein.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 18 % und der Beklagte zu 2) weitere 28 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu tragen.

Im Übrigen haben die Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner zu 40 % und der Beklagte zu 2. zu weiteren 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe: