OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.02.2011
2 U 59/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 399/09

Verpflichtung zur Leistung von Umlagen aufgrund eines Untermietvertrages über einen Teil eines Rennbahngeländes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2011 - Aktenzeichen 2 U 59/10

DRsp Nr. 2014/10608

Verpflichtung zur Leistung von Umlagen aufgrund eines Untermietvertrages über einen Teil eines Rennbahngeländes

Auch wenn dies im schriftlichen Untermietvertrag nicht im Einzelnen festgelegt ist, so kann sich doch aus weiterem Schriftwechsel und Aktennotizen ergeben, dass der Untermieter neben den im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführten Nebenkosten auch die dort nicht aufgeführten Umlagen, nämlich anteilige Straßenreinigungsgebühren, Grundsteuern und Müllabfuhrgebühren zu tragen hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 25.2.2010 (Az.: 2-12 O 399/09) teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 242.011,43 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9,22 € seit dem 5.5.2009, aus 23.956,06 € seit dem 5.6.2009, aus 6.915,90 € seit dem 5.7.2009, aus 10.941,65 € seit dem 21.1.2009, aus 2.145,73 € seit dem 20.1.2009, aus 34.195,38 € seit dem 20.1.2009, aus 19.414,37 € seit dem 5.11.2009, aus jeweils 3.440,50 € seit dem 5.12.2009, 5.1.2010, 5.2.2010, 5.3.2010, 5.4.2010, 5.5.2010, 3.6.2010, 3.7.2010, 3.8.2010 und 3.9.2010 und aus 2.408,35 € seit dem 4.10.2010 zu zahlen.