KG - Beschluss vom 26.11.2001
24 W 7/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 273 § 535 § 858 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 54
KGReport-Berlin 2002, 31
MDR 2002, 574
NZM 2002, 221
ZMR 2002, 458
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 129/00
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 770/99

Versorgungssperre gegenüber Mieter bei Wohngeldrückständen des Wohnungeigentümers

KG, Beschluss vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 24 W 7/01

DRsp Nr. 2002/5365

Versorgungssperre gegenüber Mieter bei Wohngeldrückständen des Wohnungeigentümers

»Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei erheblichen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers berechtigt, sowohl gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer wie auch gegenüber dessen Mieter die Versorgung der vermieteten Räume mit Kaltwasser zu sperren.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 273 § 535 § 858 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten mit Ausnahme der Verwalterin sind die Mitglieder der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Antragstellerin zu 1) ist die K. GmbH der S.-Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co. Grundbesitz KG (im Folgenden nur GmbH & Co. KG), vertreten durch die Antragstellerin zu 2) als Nachtragsliquidatorin der GmbH wie auch der KG. Wie der Senat mit Beschluss vom 9. Mai 2001 (24 W 3082/00, ZWE 2001, 329) entschieden hat, ist die KG noch nicht erloschen, weil sie noch Eigentümerin der Wohnung Nr. 14 ist, die von der Antragstellerin zu 2) bewohnt wird. Für die Wohnung Nr. 14 belaufen sich die Wohngeldrückstände aufgrund bestandskräftiger Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen auf mehr als 130.000,00 DM. In Abteilung III der Wohnungsgrundbuchakten der Einheit Nr. 14 der Wohnanlage sind Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt mehr als 1 Mio. DM eingetragen.