OLG Köln - Urteil vom 12.07.1995
2 U 45/95
Normen:
BGB § 553 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)572a
NJWE-MietR 1996, 80
OLGReport-Köln 1996, 42
WuM 1996, 270
ZMR 1996, 24
Vorinstanzen:
Urteil,

Vertragswidriger Gebrauch einer Mietsache; Kündigung

OLG Köln, Urteil vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 2 U 45/95

DRsp Nr. 1996/29242

Vertragswidriger Gebrauch einer Mietsache; Kündigung

Wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache kann ein Mietverhältnis nach § 553 BGB nur dann gekündigt werden, wenn dieser Gebrauch die Interessen des Vermieters in erheblichem Maße verletzt. Während eine solche Verletzung der Interessen des Vermieters regelmäßig nahe liegt, wenn zu Wohnzwecken vermietete Räume gewerblich genutzt werden, bedarf es im Räumungsprozeß eingehender Darlegungen des Vermieters, weshalb seine Interessen dadurch verletzt werden, daß zu gewerblichen Zwecken vermietete Räume (auch) zu Wohnzwecken genutzt werden. Wird eine zu gewerblichen Zwecken (als Büro) an eine GmbH vermietete Wohnung in einem Mehrfamilienhaus von dem Geschäftsführer der GmbH (auch) zu Wohnzwecken genutzt, so ist eine erhebliche Verletzung der Interessen des Vermieters regelmäßig nicht anzunehmen.

Normenkette:

BGB § ;