KG - Urteil vom 19.07.2001
8 U 8846/00
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 535 § 542 § 123 Abs. 1 § 549 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 711 § 708 Nr. 10 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 S. 2 § 91 a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 20
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 92/00

Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung wegen der Vereinbarung von Konkurrenzschutz

KG, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 8 U 8846/00

DRsp Nr. 2002/5388

Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung wegen der Vereinbarung von Konkurrenzschutz

Der Vermieter kann die Zustimmung zur Untervermietung berechtigt verweigern, wenn er mit einem anderen Mieter im gleichen Gebäude Konkurrenzschutz vereinbart hat und durch die Zustimmung zur Untervermietung diesem gegenüber eine Vertragsverletzung begehen würde. Der bestehende Konkurrenzschutz für Mit-Mieter im Angesicht einer möglicherweise zukünftig erforderlichen Untervermietung ist ein fernliegender Umstand eines Mietverhältnisses, den ein Vermieter nicht von sich dem Mieter offenbaren muss.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 § 535 § 542 § 123 Abs. 1 § 549 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 711 § 708 Nr. 10 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 S. 2 § 91 a Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das am 11. September 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 12 O 92/00, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird.

Zur Begründung der Berufung trägt sie vor: