Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Damit ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenstandslos.
Gebührenstreitwert: bis 13.000 €
Die Nichtzulassungsbeschwerde war zu verwerfen, weil der gemäß §
Denn die Beschwer des zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens verurteilten Beklagten beläuft sich auch bei Zugrundelegung einer von der Beschwerde errechneten Jahresmiete von 11.111,11 DM auf (nur) 38.888,89 DM (=19.883,57 €). Dies ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats anzusetzen ist, wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten und es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017,
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