BGH - Beschluss vom 06.02.2018
VIII ZR 273/17
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8;
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 21/14
LG Lübeck, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 22/17

Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts (hier: Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens)

BGH, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 273/17

DRsp Nr. 2018/3256

Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts (hier: Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens)

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Damit ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenstandslos.

Gebührenstreitwert: bis 13.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde war zu verwerfen, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

Denn die Beschwer des zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens verurteilten Beklagten beläuft sich auch bei Zugrundelegung einer von der Beschwerde errechneten Jahresmiete von 11.111,11 DM auf (nur) 38.888,89 DM (=19.883,57 €). Dies ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats anzusetzen ist, wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten und es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 sowie vom 29. April 2014 - VIII ZR 365/13, WuM 2014, 428 Rn. 2 [betreffend ein lebenslanges Nutzungsrecht]; jeweils mwN).