Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.7.2010 (Az.: 2-5 O 317/08) teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.990,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.350,- € vom 4.4.2007 bis zum 30.11.2007, aus 3.650,- € vom 5.11.2007 bis zum 30.11.2007, aus 722,84 € seit dem 10.5.2008 und aus 1.792,71 € seit dem 25.3.2011 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|