OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.04.2011
2 U 192/10
Normen:
BGB § 566a S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 317/08

Verwertung der Mietkaution nach Veräußerung des Mietobjekts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 2 U 192/10

DRsp Nr. 2011/10385

Verwertung der Mietkaution nach Veräußerung des Mietobjekts

Ein Vermieter kann eine Kaution auch dann noch zur Deckung seiner rechtskräftig festgestellten Forderung verwerten, wenn er das Mietobjekt bereits veräußert und übereignet hat, sofern sich die Kaution noch in seinem Vermögen befindet. § 566 a BGB bezweckt den Schutz des Mieters, der durch die Veräußerung des Mietobjekts nicht schlechter gestellt werden soll, als er vor der Veräußerung stand. Der Mieter soll aber auch nicht zu Lasten des vormaligen Vermieters ungerechtfertigt besser gestellt werden, indem er die Mietsicherheit von dem Erwerber stets uneingeschränkt zurückfordern kann.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.7.2010 (Az.: 2-5 O 317/08) teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.990,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.350,- € vom 4.4.2007 bis zum 30.11.2007, aus 3.650,- € vom 5.11.2007 bis zum 30.11.2007, aus 722,84 € seit dem 10.5.2008 und aus 1.792,71 € seit dem 25.3.2011 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.