BGH - Beschluß vom 16.02.2005
XII ZR 24/02
Normen:
BGB § 536b § 539 (a.F.) § 242 ;
Fundstellen:
GuT 2005, 56
NJW 2005, 1503
NZM 2005, 303
ZMR 2005, 770
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 18.12.2001

Verwirkung des Rechts auf Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache

BGH, Beschluß vom 16.02.2005 - Aktenzeichen XII ZR 24/02

DRsp Nr. 2005/4301

Verwirkung des Rechts auf Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache

1. Eine analoge Anwendung des ab 01.09.2001 geltenden § 536b BGB ist in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu § 539 BGB a.F. ausgeschlossen. Das gilt auch für den Bereich der gewerblichen Miete.2. Das Recht des Mieters auf Minderung der Miete ist verwirkt, wenn er weiß, dass für eine Grenzbebauung die Übernahme einer Baulast durch den benachbarten Grundstückseigentümer erforderlich ist und er nichts unternimmt, um eine solche herbeizuführen und gleichwohl vorbehaltlos den vereinbarten Pachtzins bezahlt.

Normenkette:

BGB § 536b § 539 (a.F.) § 242 ;

Gründe:

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendung des § 539 BGB a.F. auf Fälle, in denen im Verlauf der Mietzeit ein Mangel auftritt und der Mieter den Mietzins gleichwohl über längere Zeit vorbehaltlos weiterbezahlt, auch nach Inkrafttreten des neuen Mietrechts für § 536 b BGB n.F. fortgilt, hat der VIII. Senat durch Urteil vom 16. Juli 2003 (BGHZ 155, 380) entschieden. Danach ist eine analoge Anwendung des ab 1. September 2001 geltenden § 536 b BGB in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu § 539 BGB a.F. ausgeschlossen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsansicht auch für den Bereich der gewerblichen Miete an.