OLG Hamm - Beschluss vom 26.03.2001
15 W 66/01
Normen:
ZPO § 765a § 568 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 660
KTS 2002, 70
NJW-RR 2001, 1303
OLGReport-Hamm 2001, 280
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1038/00
AG Rheine, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 54/00

Vollstreckungsschutz - wichtiger Grund - Gefahr für Leib und Leben naher Angehöriger - Zwangsversteigerung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2001 - Aktenzeichen 15 W 66/01

DRsp Nr. 2001/9749

Vollstreckungsschutz - wichtiger Grund - Gefahr für Leib und Leben naher Angehöriger - Zwangsversteigerung

»Besteht die Möglichkeit, daß ein naher Angehöriger des Schuldners wegen der Anordnung der Zwangsversteigerung stirbt oder ernsthaft erkrankt, kann dies ein wichtiger Grund i.S.d. § 765 a ZPO sein.«

Normenkette:

ZPO § 765a § 568 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) betreibt gegen die Beteiligte zu 2) die Zwangsversteigerung wegen dinglicher Ansprüche aus den in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs unter laufende Nummern 2, 3 und 5 eingetragenen Grundschulden über zweimal 50.000,00 DM und 100.000,00 DM nebst Zinsen, mit denen das eingangs genannte Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2) belastet ist. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 20.06.2000 wurde die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld laufende Nr. 3 angeordnet. Mit Beschluß vom 19.09.2000 wurde der Beitritt der Gläubigerin wegen der dinglichen Ansprüche aus den Grundschulden laufende Nummer 2 und 5 angeordnet.

In der Wohnung lebt seit über 30 Jahren die am 24. April 1910 geborene Mutter der Schuldnerin, Frau K. Zu ihren Gunsten ist in Abteilung II des Wohnungsgrundbuchs ein dingliches Wohnrecht am 06.05.1992 eingetragen worden. Dieses Wohnrecht ist gegenüber den Grundschulden laufende Nummer 2 und 3 nachrangig.