BGH - Urteil vom 16.01.2008
VIII ZR 254/06
Normen:
BGB § 573 Abs. 1, 2 Nr. 3 ; AnfG § 3 Abs. 1 ; ZVG § 57a ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 477
MDR 2008, 558
NJW-RR 2008, 869
NZM 2008, 281
WM 2008, 464
WuM 2008, 233
ZIP 2008, 714
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 32/06
AG Siegburg, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 115 C 112/05

Voraussetzungen der Kündigung von Mietverhältnissen in einer von einer Bank in der Zwangsversteigerung erworbenen Immobilie

BGH, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 254/06

DRsp Nr. 2008/4518

Voraussetzungen der Kündigung von Mietverhältnissen in einer von einer Bank in der Zwangsversteigerung erworbenen Immobilie

»Eine Bank, die eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie in der Zwangsversteigerung erworben hat, hat ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine Rechtsposition durch ein von ihr wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbares Rechtsgeschäft erlangt hat, bei Fortsetzung des Mietverhältnisses eine Verwertung des Grundstücks zu zumutbaren wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich ist und die Bank dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.«

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 1, 2 Nr. 3 ; AnfG § 3 Abs. 1 ; ZVG § 57a ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe eines von ihnen bewohnten Hausgrundstücks in Anspruch, welches sie im Rahmen eines gegen den Beklagten zu 2 betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens erworben hat. Die Beklagten berufen sich demgegenüber auf ein Recht zum Besitz aus einem Mietvertrag des Beklagten zu 2 mit der Beklagten zu 1.