BGH - Urteil vom 29.03.2006
VIII ZR 250/05
Normen:
BGB § 577 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 836
BGHZ 167, 58
DNotZ 2006, 747
MDR 2006, 1275
NJW 2006, 1869
NZM 2006, 505
WM 2006, 1078
ZMR 2006, 511
ZfIR 2006, 806
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 1217/05
AG München, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 433 C 30983/04

Voraussetzungen des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters einer Eigentumswohnung; Entstehung bei Zweitveräußerung

BGH, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 250/05

DRsp Nr. 2006/10823

Voraussetzungen des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters einer Eigentumswohnung; Entstehung bei Zweitveräußerung

»Das gesetzliche Vorkaufsrecht steht dem Mieter einer umgewandelten Eigentumswohnung auch im freien Wohnungsbau nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung zu. Es besteht deshalb nicht, wenn die Eigentumswohnung vor dem am 1. September 1993 erfolgten Inkrafttreten des § 570 b BGB a.F., der Vorgängerbestimmung des § 577 BGB, bereits einmal verkauft worden ist und nach diesem Zeitpunkt erneut verkauft wird (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 141, 194).«

Normenkette:

BGB § 577 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren von den Beklagten Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung wegen Vereitelung eines Vorkaufsrechts. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: