Die Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg und wird deshalb zurückzuweisen sein.
I.
Das landgerichtliche Urteil ist richtig. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Verpflichtung der Beklagten zum Abriss der Gebäude auf dem Grundstück W-Str. 139 in S. nicht besteht, weshalb sie auch zur Tragung der damit verbundenen Kosten nicht verpflichtet ist.
Der Senat folgt den Ausführungen des angefochtenen Urteils, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen auch Bezug genommen wird. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Die Beklagte war nicht Eigentümerin der von der S. AG im Anschluss an den Mietvertrag vom 16. Juli/04. August 1958 auf dem Mietgrundstück errichteten Gebäude und sie ist auch nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zum Abriss der Gebäude verpflichtet.
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