OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.1998
22 U 114/97
Normen:
BGB § 138 ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 344
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 273/96

Voraussetzungen einer Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG - Angemessener Preis für Time-Sharing-Rechte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 22 U 114/97

DRsp Nr. 1998/4776

Voraussetzungen einer Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG - Angemessener Preis für Time-Sharing-Rechte

1. Wenn der Kaufpreis für Time-Sharing-Rechte für eine Woche schon 1995 bei durchschnittlich 18.000 DM lag, stellt der im März 1996 vereinbarte Preis von 15.535 DM für eine Woche der Nebensaison in einem 42 qm großen Appartement in Zell am See ein marktübliches Entgelt dar.2. Zu den Voraussetzungen einer Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG.

Normenkette:

BGB § 138 ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;

Sachverhalt:

Die Bekl betreibt in Zell am See/Österreich ein Hotel. Sie bietet durch eine Vertriebsgesellschaft in Deutschland Wohnnutzungsrechte an diesem Hotel an. Am 6.3.1996 erwarben die Kläger in den Geschäftsräumen der Vertriebsgesellschaft ein solches Nutzungsrecht für zwei Wochen in der Nebensaison zum Preis von 31.070 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 5.6.1996 forderten die Kläger Rückzahlung dieses Betrages, weil der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, und erklärten den Widerruf nach dem HausTWG. Das LG hat die Bekl antragsgemäß zur Zahlung von 31.070 DM verurteilt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Den Klägern steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 31.070 DM zu.

I.

1. Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB