Die Bekl betreibt in Zell am See/Österreich ein Hotel. Sie bietet durch eine Vertriebsgesellschaft in Deutschland Wohnnutzungsrechte an diesem Hotel an. Am 6.3.1996 erwarben die Kläger in den Geschäftsräumen der Vertriebsgesellschaft ein solches Nutzungsrecht für zwei Wochen in der Nebensaison zum Preis von 31.070 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 5.6.1996 forderten die Kläger Rückzahlung dieses Betrages, weil der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, und erklärten den Widerruf nach dem HausTWG. Das LG hat die Bekl antragsgemäß zur Zahlung von 31.070 DM verurteilt.
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