BGH - Urteil vom 05.03.2008
VIII ZR 37/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 538 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 627
MDR 2008, 617
MietR 2008, 161
NJW 2008, 1439
NZM 2008, 318
ZMR 2008, 524
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 191/06
AG Bonn, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 5/06

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen Rauchens in der Mietwohnung

BGH, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 37/07

DRsp Nr. 2008/6287

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen Rauchens in der Mietwohnung

»Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915).«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 538 ;

Tatbestand:

Die Kläger waren in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten in B.. Der zugrunde liegende Mietvertrag lautet auszugsweise in § 11:

"1. Die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit, und zwar auch die ersten Schönheitsreparaturen, übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Für diese Schönheitsreparaturen gelten folgende Fristen: Küche, Bad, WC und Diele alle 3 Jahre, die übrigen Räume alle 5 Jahre. Den Innenanstrich der Fenster und Türen sowie den Anstrich der Fußleisten, Heizkörper und Heizrohre kann der Vermieter alle 7 Jahre beanspruchen.

2. (...)