OLG Brandenburg - Schlussurteil vom 15.09.2010
3 U 117/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 566;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 68/06

Voraussetzungen für die Anwendung des § 566 BGB

OLG Brandenburg, Schlussurteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 3 U 117/09

DRsp Nr. 2010/19009

Voraussetzungen für die Anwendung des § 566 BGB

Für die Anwendung des § 566 BGB genügt es im Ergebnis, wenn ein Miteigentümer der Vermietung und Veräußerung des vermieteten Grundstücks durch den anderen Miteigentümer zustimmt. Das gilt jedenfalls dann, wenn alle am Kauf- und Mietvertrag beteiligten Parteien ihrem künftigen Verhalten die Vermieterstellung des Erwebers zugrunde legen.

Das Versäumnisteil- und Kostenschlussurteil des Senates vom 21.04.2010 bleibt aufrechterhalten.

Die Klägerin zu 1. hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 1. kann die Vollstreckung der Beklagten aus diesem Urteil und aus dem Versäumnisteil- und Kostenschlussurteil vom 21.04.2010 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120 % des von ihr vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 566;

Gründe: