BayObLG - Beschluss vom 24.10.2001
2Z BR 132/01
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 58
BayObLGZ 2001, 297
NZM 2002, 30
NZM 2002, 632
OLGReport-BayObLG 2002, 38
ZMR 2002, 287
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt 1 T 1710/00, AG Ingolstadt 13 UR II 30/00 ,

Wiedereinsetzung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 132/01

DRsp Nr. 2002/713

Wiedereinsetzung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen

»Der Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz gebietet bei befristeten Rechtsmitteln in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: in Wohnungseigentumssachen) von Verfassungs wegen eine Rechtsmittelbelehrung. Wird eine solche nicht erteilt und die Frist versäumt, ist einem juristisch nicht vorgebildeten und nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtsmittelführer grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen beabsichtigter Abweichung von OLG Celle NZM 1999, 287, OLG Köln, Beschluss vom 29.5.2000, 16 Wx 72/00, sowie OLG Hamburg ZMR 2001, 845).«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ;

Gründe

I.