Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.01.2008 (97 C 186/07) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers vom 04.04.2008, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
I.
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