OLG Hamm - Urteil vom 01.02.2011
I-7 U 27/10
Normen:
ZVG § 152 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1021
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 289/09

Wirksamkeit der Kündigung eines Geschäftsraum-Mietverhältnisses durch den Zwangsverwalter

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen I-7 U 27/10

DRsp Nr. 2011/4827

Wirksamkeit der Kündigung eines Geschäftsraum-Mietverhältnisses durch den Zwangsverwalter

Sind aufgrund einheitlichen Mietvertrages mehrere Grundstücke vermietet und unterliegen diese Grundstücke der Zwangsverwaltung unter Ernennung jeweils verschiedener Zwangsverwalter, so können diese das Mietverhältnis nur einheitlich kündigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 11.814,00 € trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZVG § 152 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs.2,

313 a Abs.1 S.1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO abgesehen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

I.

Die vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung greifen nicht durch. Die Beklagte war und ist ungeachtet der der am 29.12.2009 im englischen "Register of Companies" publizierten Auflösung ("dissolution") parteifähig. Denn mit der am 28.05.2010 publizierten Wiederherstellung der Eintragung ("restoration to the register") ist die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten mit Wirkung ex tunc wiederhergestellt worden.