Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 11.814,00 € trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs.2,
313 a Abs.1 S.1, 544 ZPO i.V.m. §
B.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
I.
Die vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung greifen nicht durch. Die Beklagte war und ist ungeachtet der der am 29.12.2009 im englischen "Register of Companies" publizierten Auflösung ("dissolution") parteifähig. Denn mit der am 28.05.2010 publizierten Wiederherstellung der Eintragung ("restoration to the register") ist die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten mit Wirkung ex tunc wiederhergestellt worden.
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