OLG München - Urteil vom 15.03.1996
21 U 5382/95
Normen:
BGB §§ 184 245 554 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 257
OLGReport-München 1996, 257
ZMR 1996, 371
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 17887/94

Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag

OLG München, Urteil vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 21 U 5382/95

DRsp Nr. 1998/15699

Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag

»1. Die Wertsicherungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag kann auch noch nach vierzehn Jahren wirksam durch die Landeszentralbank genehmigt werden und zwar mit rückwirkender Kraft.2. Eine Kündigung des Vermieters nach Vorliegen der Genehmigung der Landeszentralbank wegen Zahlungsrückstandes gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist wirksam. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, daß sich der Mieter auf die Auffassung seines Anwalts verlassen hat, der die nachträgliche Genehmigung nach vierzehn Jahren als unwirksam angesehen hat.«

Normenkette:

BGB §§ 184 245 554 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Räumung der von ihm an die Beklagte vermieteten Gewerberäume aufgrund mehrerer fristloser Kündigungen, die er vornehmlich auf Mietrückstände stützt.

Die Parteien haben am 22.6.1979 einen Vertrag über die Vermietung von Geschäftsräumen zur gewerblichen Nutzung im Anwesen ... in ... geschlossen und in § 20 Abs. 1 (letzter Absatz) des Mietvertrages eine Wertsicherungsklausel vereinbart.