BGH - Urteil vom 07.06.1990
IX ZR 16/90
Normen:
BGB § 550b Abs. 1 S. 1, § 550b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1444
BGH, HdM Nr. 21
BGHR BGB § 550b, Mietbürgschaft 1
BGHZ 111, 361
DB 1990, 2115
DRsp I(133)414b
MDR 1990, 913
NJW 1990, 2380
WM 1990, 1235
WuM 1990, 343
ZIP 1990, 862
ZMR 1990, 327

Wirksamkeit einer Bürgschaft unter der Bedingung des Zustandekommens eines Wohnraummietvertrages

BGH, Urteil vom 07.06.1990 - Aktenzeichen IX ZR 16/90

DRsp Nr. 1992/1177

Wirksamkeit einer Bürgschaft unter der Bedingung des Zustandekommens eines Wohnraummietvertrages

»Gibt unaufgefordert ein Dritter dem Vermieter eine Bürgschaft unter der Bedingung, daß ein Wohnraummietvertrag zustande kommt, und wird dadurch der Mieter nicht erkennbar belastet, so ist die Bürgschaft nach Eintritt der Bedingung wirksam (Ergänzung zu BGHZ 107, 210 = BGH, HdM Nr. 19).«

Normenkette:

BGB § 550b Abs. 1 S. 1, § 550b Abs. 3 ;

Die Revision hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht meint im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 107, 210, es sei gleichgültig, von wem die Initiative zum Abschluß des Bürgschaftsvertrages ausgegangen sei. Das Gesetz verbiete eine über drei Monatsmieten hinausgehende Mietkaution. Auch wenn man in dem Verhalten des Beklagten einen Schuldbeitritt und nicht eine Bürgschaft sehe, stelle das eine gesetzlich unzulässige Sicherung des Vermieters dar. Der Einwand der Arglist könne dem Beklagten nicht entgegengehalten werden.

2. a) Die Revision weist darauf hin, daß hier die Bürgschaft vom Beklagten aus eigenem Antrieb vor Abschluß des Mietvertrages gegeben worden sei. Unwirksam nach § 550 b Abs.3 BGB sei nur eine Absprache zwischen Vermieter und Mieter.