Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht meint im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 107, 210, es sei gleichgültig, von wem die Initiative zum Abschluß des Bürgschaftsvertrages ausgegangen sei. Das Gesetz verbiete eine über drei Monatsmieten hinausgehende Mietkaution. Auch wenn man in dem Verhalten des Beklagten einen Schuldbeitritt und nicht eine Bürgschaft sehe, stelle das eine gesetzlich unzulässige Sicherung des Vermieters dar. Der Einwand der Arglist könne dem Beklagten nicht entgegengehalten werden.
2. a) Die Revision weist darauf hin, daß hier die Bürgschaft vom Beklagten aus eigenem Antrieb vor Abschluß des Mietvertrages gegeben worden sei. Unwirksam nach §
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