OLG München - Beschluss vom 21.04.2011
34 Wx 1/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 167; GBO § 19; GBO § 20;
Fundstellen:
NotBZ 2011, 452
Vorinstanzen:
AG München - TK-3773-19 - 13.12.2010,

Wirksamkeit einer postmortal erteilten Untervollmacht durch den Auflassungsbevollmächtigten

OLG München, Beschluss vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 1/11

DRsp Nr. 2011/15949

Wirksamkeit einer postmortal erteilten Untervollmacht durch den Auflassungsbevollmächtigten

Zum Umfang einer postmortalen Auflassungsvollmacht (hier: Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht).

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 13. Dezember 2010 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 167; GBO § 19; GBO § 20;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 21.1.1992 überließ die Mutter des Beteiligten diesem zwei noch zu vermessende Teilflächen von ca. 1900 und 500 qm aus verschiedenen Grundstücken, wobei die Vertragsfläche in beigefügten Lageplänen bezeichnet war. Die Vermessung der Vertragsfläche sollte erst nach dem Ableben der Veräußerin veranlasst werden. Die Vertragsteile verpflichteten sich gegenseitig, bei der Vermessung zusammenzuwirken, unverzüglich nach VorIiegen des amtlichen Messungsergebnisses dieses anzuerkennen sowie die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen.