BGH - Urteil vom 11.03.2009
VIII ZR 279/07
Normen:
MHG § 3; MHG § 5; MHG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 607
MDR 2009, 557
MietRB 2009, 157
NJW-RR 2009, 657
NZM 2009, 355
WuM 2009, 237
ZGS 2009, 198
ZMR 2009, 519
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 137/07
AG Berlin-Spandau, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 85/07

Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung i.F.d. betragsmäßigen Ausweisung der jeweiligen Miete und des Erhöhungsbetrags in der Vereinbarung; Folgen der dem Mieter eingeräumten Möglichkeit zur Berufung zu seinen Gunsten auf eine niedrigere ortsübliche Vergleichsmiete für die Wirksamkeit der Staffelmietvereinbarung

BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 279/07

DRsp Nr. 2009/6817

Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung i.F.d. betragsmäßigen Ausweisung der jeweiligen Miete und des Erhöhungsbetrags in der Vereinbarung; Folgen der dem Mieter eingeräumten Möglichkeit zur Berufung zu seinen Gunsten auf eine niedrigere ortsübliche Vergleichsmiete für die Wirksamkeit der Staffelmietvereinbarung

Die Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder der jeweilige Erhöhungsbetrag betragsmäßig ausgewiesen sind, wird nicht dadurch berührt, dass dem Mieter zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu seinen Gunsten auf eine niedrigere ortsübliche Vergleichsmiete zu berufen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

MHG § 3; MHG § 5; MHG § 10 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung.