OLG Köln - Urteil vom 15.07.2011
1 U 82/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536c Abs. 2 S. 2; BGB § 387; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 294/09

Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots mit Minderungsansprüchen in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011 - Aktenzeichen 1 U 82/10

DRsp Nr. 2012/17689

Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots mit Minderungsansprüchen in einem Gewerberaummietvertrag

In einem Geschäftsraummietvertrag ist ein Ausschluss der Aufrechnung mit Gegenforderungen zulässig, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Ursache für die Minderung selbst herbeigeführt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.11.2010 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 30 O 294/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536c Abs. 2 S. 2; BGB § 387; BGB § 307 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.