BGH - Urteil vom 14.06.2006
VIII ZR 257/04
Normen:
BGB § 557a Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1148
MDR 2007, 79
NJW 2006, 2696
NZM 2006, 653
ZMR 2006, 682
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 264/03
AG Michelstadt, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 222/03

Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

BGH, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 257/04

DRsp Nr. 2006/19361

Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

»Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag individualvertraglich vereinbarten Kündigungsverzichts des Mieters den nach § 557a Abs. 3 BGB zulässigen Zeitraum von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht gemäß § 557a Abs. 4 BGB nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum überschreitet (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059).«

Normenkette:

BGB § 557a Abs. 3, 4 ;

Tatbestand:

Mit Mietvertrag vom 28. März 2002 mieteten die Kläger von dem Beklagten ein Einfamilienhaus in ländlicher Umgebung am Ortsrand von M.. In § 2 des Mietvertrages heißt es unter der Überschrift "Mietzeit" wie folgt:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01-05-2002. Der Mietvertrag wird für die Dauer von 60 Monaten geschlossen und läuft bis zum 30-04-2007. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, falls er nicht gekündigt wird. ..."

Die in den Formulartext maschinenschriftlich eingefügte Laufzeit des Vertrages entsprach dem ausdrücklichen Wunsch der Kläger. Weiter trafen die Parteien in einer "Anlage zum Mietvertrag § 27" unter anderem noch folgende "Sonstige Vereinbarungen":

"§ 4 - Miete

Zusatzmietvertrag

Es gilt die im Anhang befindliche Staffelmietvereinbarung. Dieser Zusatzmietvertrag gilt ab dem 01-05-2003.