OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.1992
20 REMiet 4/91
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 419

Wirksamkeit von Regelungen über Schönheitsreparaturen in vorformulierten Mietverträgen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.1992 - Aktenzeichen 20 REMiet 4/91

DRsp Nr. 1993/1867

Wirksamkeit von Regelungen über Schönheitsreparaturen in vorformulierten Mietverträgen

»Dem BGH wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönhgeitsreparaturen wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeizträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart v. 17.2.1989 (8 RE-Miet 2/88) unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH in seinem Beschluß v. 11.7.1990 (VIII ARZ 1/90) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Gründe:

Der Rechtsvorgänger der Klägerin hatte dem Beklagten auf Grund eines Formularmietvertrages vom 4.5.1984, der vom Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer d.V. herausgegeben worden war (V 1424 - 8/77), ab 5.5.1984 eine bei Vertragsbeginn unrenovierte Wohnung im Hause Frankfurt am Main, straße vermietet. Hinsichtlich des Zustandes der Mieträume war in § 15 des Vertrages bestimmt: