OLG Hamm - Beschluss vom 03.07.2001
15 W 444/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 226
NJW-RR 2002, 10
NZM 2001, 1084
OLGReport-Hamm 2001, 375
ZMR 2001, 1006
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 159/00
AG Essen-Steele (WEG) - 10 II 13/00 ,

Wohnungseigentum - Hausordnung - Abstellen von Kinderwagen im Hausflur - vorübergehend

OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2001 - Aktenzeichen 15 W 444/00

DRsp Nr. 2001/13681

Wohnungseigentum - Hausordnung - Abstellen von Kinderwagen im Hausflur - "vorübergehend"

»Eine Regelung in der Hausordnung, dass Kinderwagen "vorübergehend" im Hausflur abgestellt werden dürfen, ist nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 5 Nr. 1 ;

Gründe:

1.

Die zu 1) beteiligten Antragsteller und die zu 2) bis 17) beteiligten Antragsgegner sind die Miteigentümer der eingangs bezeichneten Anlage, die von der Beteiligten zu 18) verwaltet wird.

Die Antragsteller sind Eigentümer einer Erdgeschosswohnung im Haus H. Der 1 m breite Zugang zu dieser Wohnung verläuft, vom Hauseingang aus gesehen, rechts neben der aufgehenden Treppe. Der Flur im Erdgeschoss, d.h. der Platz rechts neben der Hauseingangstür und der Bereich des Zugangs zur Wohnung der Antragsteller wird von einigen Wohnungseigentümern zum Abstellen von Kinderwagen benutzt. Im Keller des Hauses befindet sich ein gesonderter Raum zum Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen. Über einen Fahrstuhl verfügt das Haus nicht.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss am 21.05.1985 eine Hausordnung, die unter Ziffer II 3, 2. Halbsatz folgende Regelung enthält:

"Kinderwagen dürfen vorübergehend im Flur abgestellt werden, andere Gegenstände nicht."