1.
Die zu 1) beteiligten Antragsteller und die zu 2) bis 17) beteiligten Antragsgegner sind die Miteigentümer der eingangs bezeichneten Anlage, die von der Beteiligten zu 18) verwaltet wird.
Die Antragsteller sind Eigentümer einer Erdgeschosswohnung im Haus H. Der 1 m breite Zugang zu dieser Wohnung verläuft, vom Hauseingang aus gesehen, rechts neben der aufgehenden Treppe. Der Flur im Erdgeschoss, d.h. der Platz rechts neben der Hauseingangstür und der Bereich des Zugangs zur Wohnung der Antragsteller wird von einigen Wohnungseigentümern zum Abstellen von Kinderwagen benutzt. Im Keller des Hauses befindet sich ein gesonderter Raum zum Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen. Über einen Fahrstuhl verfügt das Haus nicht.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss am 21.05.1985 eine Hausordnung, die unter Ziffer II 3, 2. Halbsatz folgende Regelung enthält:
"Kinderwagen dürfen vorübergehend im Flur abgestellt werden, andere Gegenstände nicht."
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|