OLG Hamm - Beschluss vom 06.03.2001
15 W 320/00
Normen:
WEG § 5 § 16 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 140
NJW-RR 2002, 156
NZM 2001, 1130
OLGReport-Hamm 2001, 323
ZMR 2001, 839
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 140/00
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 97 II 170/99 WEG

Wohnungseigentum - Heizungs- und Thermostatventile - Gemeinschaftseigentum - Reparaturkosten

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2001 - Aktenzeichen 15 W 320/00

DRsp Nr. 2001/9758

Wohnungseigentum - Heizungs- und Thermostatventile - Gemeinschaftseigentum - Reparaturkosten

»1. Heizungs- oder Thermostatventile an Heizkörpern in Wohnungseigentumsanlagen sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.2. Die Kosten für die Reparatur und den Austausch defekter Thermostatventile sind somit Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und i.d.R. nach § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.«

Normenkette:

WEG § 5 § 16 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 80) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Die Beteiligte zu 81) ist die Verwalterin.

Die Aufteilung des Grundstückseigentums und die Bildung von Sondereigentum ist erfolgt durch die Teilungsvereinbarung vom 02.06.1971 (UR-Nr. 123/1971 des Notars).

Dort heißt es auf Seite 19 unter § 2, daß bestimmte Gegenstände zum Sondereigentum gehören, insbesondere: