I. Der Kläger begehrt Räumung einer Wohnung, in der der Beklagte seit 1952 als Mieter lebt. Der Kläger hat die Wohnung am 03.12.1990 von seinem Vater gekauft und ist am 20.03.1991 als Eigentümer eingetragen worden. Der Vater hatte das Gebäude seinerseits 1989 erworben, an den darin befindlichen Wohnungen Wohnungseigentum begründet und die Eigentumswohnungen dann veräußert, zuletzt die umstrittene Wohnung an den Kläger. Vorher hatte er dem Beklagten am 20.07.1990 zum 30.04.1991 gekündigt mit der Begründung, er brauche die Wohnung für seinen Sohn (den Kläger). Auf diese Kündigung stützt der Kläger die Räumungsklage.
Der Beklagte beruft sich auf ein lebenslanges Wohnrecht, das er 1977 mit einem früheren Vermieter vereinbart habe, und bestreitet hilfsweise einen Eigenbedarf des Klägers (und zuvor seines Vaters).
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