OLG Hamm - Beschluss vom 21.07.1992
30 REMiet 1/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DWW 1992, 361
MDR 1992, 1054
NJW-RR 1992, 1164
OLG Hamm, HdM Nr. 52
WuM 1992, 460
ZMR 1992, 438

Wohnungskündigung wegen Eigenbedarfs und anschließender Verkauf der Wohnung

OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.1992 - Aktenzeichen 30 REMiet 1/92

DRsp Nr. 1993/1936

Wohnungskündigung wegen Eigenbedarfs und anschließender Verkauf der Wohnung

»Die Wohnungskündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs eines seiner Hausstands- oder Familienangehörigen wirkt zugunsten des Angehörigen fort, wenn dieser die Wohnung anschließend erwirbt. Das gilt auch dann, wenn er aus Gründen von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2-4 BGB selber noch nicht kündigen kann.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Räumung einer Wohnung, in der der Beklagte seit 1952 als Mieter lebt. Der Kläger hat die Wohnung am 03.12.1990 von seinem Vater gekauft und ist am 20.03.1991 als Eigentümer eingetragen worden. Der Vater hatte das Gebäude seinerseits 1989 erworben, an den darin befindlichen Wohnungen Wohnungseigentum begründet und die Eigentumswohnungen dann veräußert, zuletzt die umstrittene Wohnung an den Kläger. Vorher hatte er dem Beklagten am 20.07.1990 zum 30.04.1991 gekündigt mit der Begründung, er brauche die Wohnung für seinen Sohn (den Kläger). Auf diese Kündigung stützt der Kläger die Räumungsklage.

Der Beklagte beruft sich auf ein lebenslanges Wohnrecht, das er 1977 mit einem früheren Vermieter vereinbart habe, und bestreitet hilfsweise einen Eigenbedarf des Klägers (und zuvor seines Vaters).