SchlHOLG - Urteil vom 09.09.2011
17 U 8/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 305; BGB § 309; BGB § 1018; BGB §1090;
Fundstellen:
NotBZ 2011, 408
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 28/10

Zulässiger Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; Eintragungsfähigkeit eines Wohnungsbesetzungsrechts zur Sicherung betreuten Wohnens

SchlHOLG, Urteil vom 09.09.2011 - Aktenzeichen 17 U 8/11

DRsp Nr. 2011/17606

Zulässiger Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; Eintragungsfähigkeit eines Wohnungsbesetzungsrechts zur Sicherung betreuten Wohnens

1. Eine Wohnungsbesetzungsrecht zur Sicherung betreuten Wohnens kann in der Weise als beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen, dass nur wenigstens 60 Jahre alte und vom Dienstbarkeitsberechtigten benannte Nutzer das belastete Grundstück nutzen dürfen. 2. Mit der Benennung kann auch eine Benennungsfiktion dahin verbunden werden, dass als benannt "gilt", wer einen Betreuungsvertrag mit einem bestimmten Betreuungsanbieter abgeschlossen hat. 3. Stellt die Benennungsfiktion ihrem Wortlaut allein auf den "Abschluss" eines Betreuungsvertrages ab, so entfällt sie im Fall einer berechtigten Kündigung des Betreuungsvertrages oder dessen Aufhebung nicht ohne Weiteres. Die insoweit bestehende Regelungslücke kann durch ergänzende Auslegung dann nicht gefüllt werden, wenn Anhaltspunkte für die in einem derartigen Fall gewählte Konzeption sich weder aus der grundbuchlichen Eintragung noch aus für jedermann erkennbaren Umständen ergeben. 4. Ein Widerruf der ausgeübten oder fingierten Benennung ist nur möglich, wenn das eingetragene Wohnungsbesetzungsrecht einen derartigen Widerruf selbst vorsieht und Widerrufsgründe aufführt.