Aus Anlass einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung ist zu entscheiden, ob die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 93 Abs.2 Satz 2 BVerfGG verfassungsrechtlich geboten ist.
I. 1. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Beschwerdeführer dazu, eine Äußerung über eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu unterlassen und Auskunft über die Adressaten der Äußerung zu erteilen, und stellte eine Schadensersatzpflicht des Beschwerdeführers fest.
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