BVerfG - Beschluss vom 25.09.2006
1 BvR 2182/06
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 91/05

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung bei Suizidalität des Schuldners

BVerfG, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2182/06

DRsp Nr. 2006/25811

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung bei Suizidalität des Schuldners

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte Räumungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren mit der Begründung versagen, bei dem Räumungsschuldner sei zwar noch eine latente Suizidalität vorhanden, dieser könne aber durch eine erforderliche Akutbehandlung begegnet werden, soweit dabei die in der Akte vorhandenen Gutachten hinreichend berücksichtigt werden.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ;

Gründe:

Aus Anlass einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung ist zu entscheiden, ob die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 93 Abs.2 Satz 2 BVerfGG verfassungsrechtlich geboten ist.

I. 1. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Beschwerdeführer dazu, eine Äußerung über eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu unterlassen und Auskunft über die Adressaten der Äußerung zu erteilen, und stellte eine Schadensersatzpflicht des Beschwerdeführers fest.