BVerfG - Beschluss vom 25.09.2006
1 BvR 2266/06
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 107
NJW 2007, 1869
NJW-RR 2007, 228
NZM 2007, 87
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 23/06
LG Hannover, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 23/06

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung bei Suizidalität des Schuldners

BVerfG, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2266/06

DRsp Nr. 2006/25812

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung bei Suizidalität des Schuldners

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte Räumungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren mit der Begründung versagen, bei dem Räumungsschuldner sei zwar noch eine latente Suizidalität vorhanden, dieser könne aber durch eine erforderliche Akutbehandlung begegnet werden, soweit dabei die in der Akte vorhandenen Gutachten hinreichend berücksichtigt werden.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer Suizidandrohung im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum.

I. 1. Die 1945 geborene Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn zwei baulich miteinander verbundene Eigentumswohnungen. Seit dem Jahr 1997 betreibt die Gläubigerin, eine deutsche Großbank, die Zwangsversteigerung der Wohnungen. Bereits in der Vergangenheit waren gegen die Beschwerdeführerin Zwangsvollstreckungsverfahren geführt worden, in denen die Beschwerdeführerin erfolglos Selbsttötungsabsichten geltend gemacht hatte.