BGH - Urteil vom 22.12.2004
VIII ZR 41/04
Normen:
1. GrundMV § 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 483
MDR 2005, 439
NJ 2005, 311
NZM 2005, 144
WuM 2005, 132
ZMR 2005, 184
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.01.2004
AG Potsdam,

Zulässigkeit einer Mieterhöhung für Wohnraum in den neuen Bundesländern

BGH, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 41/04

DRsp Nr. 2005/971

Zulässigkeit einer Mieterhöhung für Wohnraum in den neuen Bundesländern

»War der Vermieter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, die Miete für Wohnraum in den neuen Bundesländern nach den Bestimmungen der Ersten oder Zweiten Grundmietenverordnung oder nach den §§ 11, 12 MHG zu erhöhen, obwohl deren Voraussetzungen erfüllt waren, so kann er die Heraufsetzung der Miete nach den Grundsätzen über die Anpassung eines Vertrages wegen wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage verlangen.«

Normenkette:

1. GrundMV § 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren von den Beklagten eine Anhebung der Miete.

Die Kläger sind als Rechtsnachfolger Eigentümer des mit einem kleineren Einfamilienhaus bebauten 900 qm großen Grundstücks in K., J. 21. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt. Der VEB KWV Industriegebiet T. vermietete Grundstück und Haus aufgrund eines Mietvertrages vom 8. August 1986 an die Beklagten. Die monatliche Miete belief sich auf 65,30 Mark der DDR.

Am 18. Juni 1990 schlossen die Beklagten mit dem Rat der Gemeinde K. als Verfügungsberechtigten einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück. In Ziff. 4 des Vertrages heißt es: