Die Kläger begehren von den Beklagten eine Anhebung der Miete.
Die Kläger sind als Rechtsnachfolger Eigentümer des mit einem kleineren Einfamilienhaus bebauten 900 qm großen Grundstücks in K., J. 21. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt. Der VEB KWV Industriegebiet T. vermietete Grundstück und Haus aufgrund eines Mietvertrages vom 8. August 1986 an die Beklagten. Die monatliche Miete belief sich auf 65,30 Mark der DDR.
Am 18. Juni 1990 schlossen die Beklagten mit dem Rat der Gemeinde K. als Verfügungsberechtigten einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück. In Ziff. 4 des Vertrages heißt es:
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