OLG Celle - Beschluß vom 23.10.1995
2 UH 2/95
Normen:
MHG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
Grundeigentum 1996, 123
NJWE-MietR 1996, 73
NdsRpfl 1996, 9
OLGReport-Celle 1996, 1
WuM 1996, 20
ZMR 1996, 206
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 192/95
AG Winsen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 aC 216/95

Zulässigkeit einer Zustimmungsklage zur Mieterhöhung nach endgültiger Zustimmungsverweigerung durch den Mieter

OLG Celle, Beschluß vom 23.10.1995 - Aktenzeichen 2 UH 2/95

DRsp Nr. 1996/20026

Zulässigkeit einer Zustimmungsklage zur Mieterhöhung nach endgültiger Zustimmungsverweigerung durch den Mieter

Vorlegungsfrage: Die Vermieter klagen gegen eine Mieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Nach Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung durch das Amtsgericht, aber noch vor dem Termin, haben sie erneut Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt und beantragten hilfsweise, die Beklagten entsprechend dem neuen Zustimmungsverlangen zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hilfsantrages als "unzulässig verworfen", weil die Überlegungsfrist von zwei Monaten gemäß § 2 Abs. 3 MHG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen gewesen sei.Verstößt in Fällen der vorliegenden Art die Abweisung der Klage als unzulässig gegen § 2 Abs. 3 Satz 2 MHG ?

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete für die seitens der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 28. 01.1987 von den Rechtsvorgängern der Kläger angemietete 80 qm große Wohnung in .. 3. Obergeschoß rechts, in Anspruch.