I. Mit Vertrag vom 21.03.1981 überließ der Kläger den Beklagten mietweise eine 4-Zimmer-Wohnung. Der auf ein Formular "Einheitsmietvertrag" gesetzte Vertrag umfaßt unter § 20 Nr. 5 die angefügte Bestimmung:
"Der Mietvertrag wird abgeschlossen auf die Dauer von 10 (i.W.: zehn) Jahren. Er verlängert sich, sofern von keiner Seite Widerruf erfolgt, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr immer jeweils 5 (i.W.: fünf) Jahre. Diese Vereinbarung ist für jeden Rechtsnachfolger aus diesem Vertrag bindend."
§ 3 Nr. 8 des Mietvertrags bestimmt:
"Sonstige Mietzinserhöhungen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Fristen möglich, also unter den folgenden Voraussetzungen:
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|