OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.11.1995
3 REMiet 1/95
Normen:
MHG § 1 S. 3 Alt. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)568a
DWW 1996, 18
GE 1996, 45
NJW-RR 1996, 329
NJWE-MietR 1996, 74
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 47
WuM 1996, 18
ZMR 1996, 80
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 61/95

Zum Merkmal Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit des § 1 Satz 3 2. Alternative MHG

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.11.1995 - Aktenzeichen 3 REMiet 1/95

DRsp Nr. 1996/20028

Zum Merkmal "Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit" des § 1 Satz 3 2. Alternative MHG

»Das Merkmal "Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit" des § 1 Satz 3 2. Alternative MHG betrifft nicht den Fall, daß sich ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis entsprechend einer im Mietvertrag vereinbarten Verlängerungsklausel mangels Kündigung fortsetzt, auch wenn der Verlängerungszeitraum im Mietvertrag auf eine Zeit von mehr als einem Jahr festgesetzt ist (Anschluß an Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.08.1981 - 3 W RE - 66/81-).«

Normenkette:

MHG § 1 S. 3 Alt. 2 ;

Gründe:

I. Mit Vertrag vom 21.03.1981 überließ der Kläger den Beklagten mietweise eine 4-Zimmer-Wohnung. Der auf ein Formular "Einheitsmietvertrag" gesetzte Vertrag umfaßt unter § 20 Nr. 5 die angefügte Bestimmung:

"Der Mietvertrag wird abgeschlossen auf die Dauer von 10 (i.W.: zehn) Jahren. Er verlängert sich, sofern von keiner Seite Widerruf erfolgt, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr immer jeweils 5 (i.W.: fünf) Jahre. Diese Vereinbarung ist für jeden Rechtsnachfolger aus diesem Vertrag bindend."

§ 3 Nr. 8 des Mietvertrags bestimmt:

"Sonstige Mietzinserhöhungen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Fristen möglich, also unter den folgenden Voraussetzungen: