OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.06.2004
I-3 Wx 97/04
Normen:
WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 13 Abs. 2 Satz 1 ; WEG § 14 ; WEG § 15 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 271
NJW-RR 2005, 163
OLGReport-Düsseldorf 2004, 499
WuM 2004, 568
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 554/03
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 291 II 72/02

Zum Nutzungsrecht des gewerblichen Mieters einer im Sondereigentum stehenden Wohnung [Ladenlokal] am gemeinschaftlichen Eigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 97/04

DRsp Nr. 2004/11841

Zum Nutzungsrecht des gewerblichen Mieters einer im Sondereigentum stehenden Wohnung [Ladenlokal] am gemeinschaftlichen Eigentum

»1. Der Mieter einer im Sondereigentum stehenden Wohnung oder eines Ladenlokals ist im gleichen Umfang wie der Eigentümer selbst berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum mit zu gebrauchen (hier: Anlieferung von Waren über das gemeinschaftliche Grundstück), soweit es mit der Nutzung der von ihm gemieteten Räume zusammen hängt. 2. Die Aufstellung eines Müllcontainers mit ca. 1000 l Inhalt geht über den jedem Wohnungseigentümer zustehenden Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 13 Abs. 2 Satz 1 ; WEG § 14 ; WEG § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten bilden die o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 7) ist Teileigentümer der Einheiten Nr. 7 und 8, bestehend aus einem Ladenlokal im Erdgeschoss und Räumen im Kellergeschoss. Diese Räume hatte der neben dem Beteiligten zu 7) weitere teilende erbbauberechtigte Sch. mit Vertrag vom 21. März 1970 an die Firma K. AG vermietet. In diesen Mietvertrag ist der Beteiligte zu 7) als neuer Eigentümer der Einheiten 7 und 8 mit Vertrag vom 4./7. Oktober 1971 eingetreten.