OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.03.2008
I-24 U 181/07
Normen:
BGB § 307 ; BGB § 398 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 582
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 21/07

Zur Aktivlegitimation des Untervermieters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen I-24 U 181/07

DRsp Nr. 2008/12485

Zur Aktivlegitimation des Untervermieters

1. Die Aktivlegitimation des Untervermieters für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz gegen den Untermieter ist nicht schlüssig, wenn sich aus dem Unter-Mietvertrag und weiteren Mietverträgen ergibt, dass der Untervermieter seinerseits nur Mieter und Untermieter ist und die entsprechenden Ansprüche an den jeweils übergeordneten (Unter-)Vermieter abgetreten sind. 2. Die formularmäßige Vorausabtretung von Ansprüchen des Untervermieters an seinen Vermieter ist im Gewerberaummietrecht grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 307 ; BGB § 398 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Es ist unter Würdigung des bisherigen Parteivorbringens nicht ersichtlich, dass die Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen aktiv legitimiert ist.

Die Klägerin hat bislang nicht schlüssig dargelegt, dass sie materiell berechtigt ist, die Ansprüche aus dem Untermietvertrag vom 21. Juni 1999 auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in der im Berufungsverfahren noch anhängigen Höhe von EUR 8.869,11 gemäß § 546 a BGB und wegen Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB über EUR 29.300,-- geltend zu machen.

1.