Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Das sorgfältig und zutreffend begründete landgerichtliche Urteil ist richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Die zwischen den Parteien streitige Aktivlegitimation des Klägers bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn aus dem Gewerberaummietvertrag vom 29.09./28.11.1989 bestehen keine Ansprüche der hier streitgegenständlichen Art. gegen die Beklagte als Mieterin. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kläger der alleinige Rechtsinhaber und somit anspruchsberechtigt ist.
2.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|