OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.06.2008
I-24 W 17/08
Normen:
GKG § 63 ; GKG § 41 ; ZPO § 9 ; BGB § 779 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 594
MietRB 2009, 41
NJW-RR 2008, 1697
OLGReport-Düsseldorf 2008, 748
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 461/06

Zur Bestimmung des Gegenstandswertes eines Prozessvergleichs - Kein Rechtsmittelverzicht durch Zustimmung zu bestimmtem Streitwert

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008 - Aktenzeichen I-24 W 17/08

DRsp Nr. 2008/15436

Zur Bestimmung des Gegenstandswertes eines Prozessvergleichs - Kein Rechtsmittelverzicht durch Zustimmung zu bestimmtem Streitwert

1. Der Gegenstandswert eines Vergleichs bestimmt sich danach, worüber und nicht worauf sich die Parteien verständigen. 2. Wird in einem Prozessvergleich ein neues Mietverhältnis begründet und zugleich das bisherige, bestrittene Mietverhältnis für beendet erklärt, ist die Jahresmiete dieses Vertragsverhältnisses für den Wert maßgebend. 3. Wer zuvor einem bestimmten Streitwert zugestimmt hat, erklärt nicht schlüssig einen Rechtsmittelverzicht und wird trotzdem von der entsprechenden Festsetzung beschwert.

Normenkette:

GKG § 63 ; GKG § 41 ; ZPO § 9 ; BGB § 779 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 68 Abs. 1 GKG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und die Beschwer der Klägerin ist höher als 200 EUR.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beschwer der Klägerin trotz der Zustimmung und der tatsächlichen Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2007 nicht zu verneinen.

a)