I.
Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 68 Abs. 1 GKG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und die Beschwer der Klägerin ist höher als 200 EUR.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beschwer der Klägerin trotz der Zustimmung und der tatsächlichen Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2007 nicht zu verneinen.
a)
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