OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2004
I-10 U 102/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 566 (a.F.) ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1396
ZMR 2004, 508
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.06.2003

Zur Erfüllung der gesetzlichen Schriftform des § 566 a.F. BGB durch eine Telefaxübermittlung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen I-10 U 102/03

DRsp Nr. 2004/10217

Zur Erfüllung der gesetzlichen Schriftform des § 566 a.F. BGB durch eine Telefaxübermittlung

»1. Eine Telefaxübermittlung der jeweils durch den Vertragspartner unterzeichneten Vertragsurkunden erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform des § 566 a.F. BGB. 2. Haben sich die Parteien beim mündlichen Abschluss eines langjährigen Mietvertrages zu dessen schriftlicher Beurkundung verpflichtet, so können sie sich gegenseitig den Mangel der Schriftform nicht entgegen halten.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 566 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Monate Juli bis Oktober 2002 eine rückständige Miete in geltend gemachter Höhe von 18.208,00 EUR zu zahlen oder ob der mittels wechselseitiger Telefaxerklärungen bis zum 31.8.2003 befristet geschlossene Mietvertrag wegen fehlender Schriftform durch die Kündigung der Beklagten vom 21.12.2002 zum 30.6.2003 beendet worden ist. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Schriftform des § 566 BGB a.F. nicht eingehalten sei und die Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit auch nicht gegen Treu und Glauben verstoße.