KG - Beschluss vom 25.10.2004
8 W 75/04
Normen:
GKG § 41 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 211
ZMR 2005, 123
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 506/04

Zur Frage, ob der Gebührenstreitwert für eine Räumung auch die Nebenkosten umfasst

KG, Beschluss vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 8 W 75/04

DRsp Nr. 2004/17232

Zur Frage, ob der Gebührenstreitwert für eine Räumung auch die Nebenkosten umfasst

»Der Gebührenstreitwert für die Räumung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG umfasst die Nebenkosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind.«

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Landgericht den Gebührenstreitwert für die von der Klägerin erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen zu Recht auf 20.711,04 EUR festgesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind die Nebenkostenvorschüsse bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen, so dass lediglich der Nettomietzins in Höhe von 1.725,92 EUR monatlich zugrunde zu legen ist.