Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Landgericht den Gebührenstreitwert für die von der Klägerin erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen zu Recht auf 20.711,04 EUR festgesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind die Nebenkostenvorschüsse bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen, so dass lediglich der Nettomietzins in Höhe von 1.725,92 EUR monatlich zugrunde zu legen ist.
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