OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.03.2001
9 U 110/00
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 554 a a. F. ; BGB § 626 ;

Zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund wegen rechtswidrigen Verhaltens eines Mieters gegenüber einem Dritten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 9 U 110/00

DRsp Nr. 2004/13621

Zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund wegen rechtswidrigen Verhaltens eines Mieters gegenüber einem Dritten

»Zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund wegen rechtswidrigen Verhaltens des Mieters gegenüber einem Dritten - gewaltsames Eindringen des Mieters in Räumlichkeiten eines anderen Mieters in einem anderen Objekt des Vermieters.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 554 a a. F. ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Mietvertrages sowie auf Erfüllung in Anspruch. Der Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines Mietvertrages.

Die Klägerin unterhält ein bundesweites Filialnetz zur Herstellung von Autoschildern. Der Beklagte, Rechtsnachfolger des .......... (künftig ..........), beabsichtigte, in K ein Gebäude für eine neue Prüfanlage und für eine Zulassungsstelle des Landratsamtes zu errichten. Am 27.09.1996 schlossen die Klägerin und der .......... einen Rahmenvertrag, der den .......... verpflichtete, der Klägerin an Orten, an denen eine Zweitprägestelle für Kraftfahrzeugkennzeichen erforderlich ist, einen Raum von 30 mqm bis 40 mqm in nächstmöglicher Lage zum Ausgang der Zulassungsstelle zu vermieten. Die Einzelheiten des jeweiligen Objekts sollte dem Abschluss von Standortverträgen vorbehalten bleiben.