OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2004
I-10 U 103/03
Normen:
BGB § 537 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 29.04.2003

Zur Gebrauchsüberlassung des Mieters an einen Dritten gem. § 537 Abs. 2 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen I-10 U 103/03

DRsp Nr. 2004/10191

Zur Gebrauchsüberlassung des Mieters an einen Dritten gem. § 537 Abs. 2 BGB

»1. Ist der Mieter endgültig ausgezogen, kann er sich wegen der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten nicht auf § 537 Abs. 2 BGB berufen. 2. Versäumt der Mieter sich bereits erstinstanzlich auf die Verjährung zu berufen, ist die erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert.«

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Seine Verurteilung zur Zahlung von 8.256,21 EUR nebst Zinsen durch das Landgericht ist insgesamt nicht zu beanstanden. Seine Zahlungsverpflichtung beschränkt sich auch unter Berücksichtigung seines zweitinstanzlichen Vorbringens nicht auf den nicht angefochtenen Betrag von 2.271,25 EUR nebst Zinsen.

1.)