I.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Seine Verurteilung zur Zahlung von 8.256,21 EUR nebst Zinsen durch das Landgericht ist insgesamt nicht zu beanstanden. Seine Zahlungsverpflichtung beschränkt sich auch unter Berücksichtigung seines zweitinstanzlichen Vorbringens nicht auf den nicht angefochtenen Betrag von 2.271,25 EUR nebst Zinsen.
1.)
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