OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.2002
7 U 65/01
Normen:
BGB § 197 § 201 § 225 § 284 Abs. 2 (a.F.) § 285 § 286 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 173
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 107/00

Zur Pflicht eines Schuldners eine Forderung schriftlich geltend zu machen, wenn er nicht mehr davon ausgehen kann das sich der Gläubiger an einen vorher vereinbarten Verzicht auf die Verjährungseinrede, halten wird

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 7 U 65/01

DRsp Nr. 2002/13369

Zur Pflicht eines Schuldners eine Forderung schriftlich geltend zu machen, wenn er nicht mehr davon ausgehen kann das sich der Gläubiger an einen vorher vereinbarten Verzicht auf die Verjährungseinrede, halten wird

»Darf ein Schuldner nicht mehr davon ausgehen, der Gläubiger werde sich an einen von ihm vor Eintritt der Verjährung erklärten Verzicht auf die Verjährungseinrede halten, muss er nach einer Überlegungsfrist von einem Monat nach Fortfall des Vertrauenstatbestandes die Forderung gerichtlich geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 197 § 201 § 225 § 284 Abs. 2 (a.F.) § 285 § 286 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch ­ mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs ­ Erfolg.

Dem Beklagten steht gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Mietrückstände auch für die Jahre 1993 bis 1995 in Höhe von insgesamt weiteren 38.200,-DM zu.

Zwar waren die Mietforderungen des Beklagten - jenen Zeitraum betreffend - bei Erhebung der Widerklage im Jahr 2000 bereits verjährt, da Mietzinsen gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjähren und die Verjährung gemäß § 201 BGB am Ende des Jahres, in welchem die Ansprüche entstanden sind, zu laufen beginnt.