OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2004
I-10 U 73/03
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1052
OLGReport-Düsseldorf 2004, 242
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.02.2002

Zur Verlagerung des Verwendungsrisikos vom Mieter auf den Vermieter bei Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen I-10 U 73/03

DRsp Nr. 2004/10202

Zur Verlagerung des Verwendungsrisikos vom Mieter auf den Vermieter bei Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit

Zur Frage der Verlagerung des Verwendungsrisikos vom Mieter auf den Vermieter unter dem Gesichtspunkt einer über das übliche Maß hinausgehenden Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, wenn ein Parkhaus nicht in dem erwarteten Umfang frequentiert wird.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 5.2.1997 (Bl. 21 ff. d.A.) vermietete die B. Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objektverwaltungs KG B. der Beklagten das auf dem Grundstück H. 29-31 zu errichtende Parkhaus, das über ca. 440 Stellplätze verfügen sollte, nebst Außenanlagen, Zugängen, Zufahrten u. ä. Rechtsnachfolgerin der Vermieterin ist die T. Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KG - L. Fonds Zwölf. Der Nettomietzins wurde mit 52.800 DM monatlich vereinbart und erhöhte sich aufgrund mehrerer Änderungsvereinbarungen schließlich auf 63.941,80 DM einschließlich Umsatzsteuer. Hinzu kam eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von 2.992,80 DM einschließlich Umsatzsteuer, so dass sich die monatliche Gesamtbelastung der Beklagten auf 66.934,60 DM belief.

Die Übergabe des Parkhauses erfolgte am 13.11.1998, die Inbetriebnahme des gleichzeitig errichteten benachbarten Multiplex-Kinos am 16.12.1998.