OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.06.2004
I-24 U 92/04
Normen:
BGB § 535 ; HeizkostenVO § 12 (a.F.) ;
Fundstellen:
NZM 2005, 379
OLGReport-Düsseldorf 2005, 302
ZMR 2005, 42
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 450/02

Zur Verwirklichung eines Anspruches auf Nebenkosten und zur Abrechnung von Heizkosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen I-24 U 92/04

DRsp Nr. 2004/17284

Zur Verwirklichung eines Anspruches auf Nebenkosten und zur Abrechnung von Heizkosten

»1. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Nebenkosten. 2. Zur Abrechnung von Heizkosten.«

Normenkette:

BGB § 535 ; HeizkostenVO § 12 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung rückständiger Nebenkosten für die Jahre 1997 und 1998 für ein China-Restaurant in M. aus dem am 26.09.1988 mit der damaligen Eigentümerin des Einkaufszentrums N. Eck in M., der O-KG, (im Folgenden: Voreigentümerin) geschlossenen Mietvertrag. § 4.4 des Mietvertrags bestimmt, dass der Mieter verpflichtet ist, auf die Nebenkosten nach §§ 4.2 und 4.3 eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 10,00 DM zuzüglich MwSt pro angemietetem Quadratmeter zu leisten.

Für den Mietzeitraum vom 01.11. bis zum 31.12.1988 rechnete die Voreigentümerin gegenüber der Beklagten Nebenkosten mit einer Nachforderung in Höhe von 621,98 DM ab. Gleichzeitig wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Nebenkosten bedingt durch den vorhandenen Leerstand für 1988 und 1989 auf 10,00 DM pro qm begrenzt würden und eine Nachzahlung daher entfalle.

Der Kläger erwarb das Einkaufszentrum zum 01.01.1997. Anfang 1999 rechnete er gegenüber der Beklagten Nebenkosten für das Jahr 1997 ab und forderte diese, an ihn eine Nachzahlung in Höhe von 6.516,31 DM zu überweisen.