OLG Naumburg - Urteil vom 07.12.2004
9 U 72/04
Normen:
VwVfG § 35 ; LHO § 38 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 612
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 795/03

Zur Wirksamkeit eines Mietvertrages, wenn die Zustimmung durch das Ministerium der Finanzen nicht eingeholt aber nach der Landeshaushaltsordnung für die Behörde erforderlich ist

OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 9 U 72/04

DRsp Nr. 2005/6746

Zur Wirksamkeit eines Mietvertrages, wenn die Zustimmung durch das Ministerium der Finanzen nicht eingeholt aber nach der Landeshaushaltsordnung für die Behörde erforderlich ist

»Unterliegt der Abschluss eines Geschäftes (hier: langjähriger Mietvertrag) nach der Landeshaushaltsordnung der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, so handelt es sich dabei um eine behördeninterne Kompetenzregelung. Die Zustimmung stellt aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar, wenn eine Behörde, ohne die Zustimmung einzuholen, mit einem Dritten einen Vertrag abschließt.«

Normenkette:

VwVfG § 35 ; LHO § 38 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht restlichen Mietzins für die Zeit von Januar bis März 2002 (153.605,10 Euro) und - abgerechnete - Nebenkosten (3.827,36 Euro) für den genannten Zeitraum geltend. Das beklagte Land schloss mit Datum vom 1.3.1995 zunächst mit der K. GmbH einen Untermietvertrag über verschiedene bebaute Grundstücke in M. (Bl. 12 - 17 I), der später - streitig - in einen Direktmietvertrag mit der Klägerin umgewandelt wurde. Die Räume wurden vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit genutzt (i. F. Ministerium). Die Laufzeit des Vertrages wurde - zunächst - in § 3 Abs. 1 des Mietvertrages geregelt: