I.
Die Klägerin macht restlichen Mietzins für die Zeit von Januar bis März 2002 (153.605,10 Euro) und - abgerechnete - Nebenkosten (3.827,36 Euro) für den genannten Zeitraum geltend. Das beklagte Land schloss mit Datum vom 1.3.1995 zunächst mit der K. GmbH einen Untermietvertrag über verschiedene bebaute Grundstücke in M. (Bl. 12 - 17 I), der später - streitig - in einen Direktmietvertrag mit der Klägerin umgewandelt wurde. Die Räume wurden vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit genutzt (i. F. Ministerium). Die Laufzeit des Vertrages wurde - zunächst - in § 3 Abs. 1 des Mietvertrages geregelt:
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